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R³diger Buck-Emden, J³rgen Galinow: Die Client/Server-Technologie des SAP-Systems R/3
In Kapitel 10 wurden Nutzenkategorien als
Entscheidungsgrundlage für oder gegen die Einführung eines GI-Systems beschrieben.
In manchen Fällen kann es jedoch sein, daß aufgrund von
gesetzlichen Vorgaben oder aufgrund der Inhalte von technischen
Regeln und Normen die GIS-Einführung zwingend notwendig wird.
Solche Zwänge können beispielsweise im Zusammenhang mit der Dokumentation von
Versorgungsleitungen relevant sein.
Um ihren gesetzlichen Versorgungsauftrag erfüllen zu können, müssen Versorgungsunternehmen Betrieb und Unterhalt ihrer Rohnetze sicherstellen. Hierzu ist es erforderlich, die
Versorgungsleitungen schnell und zuverlässig auffinden zu können. Neben der Dokumentation der Leitungslage tragen Bestandspläne dazu bei, Leitungsbeschädigungen durch
Baumaßnahmen im Tiefbaubereich zu verhindern. Die Beschädigung von Versorgungsleitungen stellt ein Problem dar, das Versorgungsunternehmen nicht ernst genug nehmen
können:
- Nicht selten werden durch Beschädigungen von Versorgungsleitungen Leben und
Gesundheit von Menschen gefährdet.
- Angesichts der großen Zahl von Leitungsbeschädigungen ist der Schaden für die
gesamte Volkswirtschaft beträchtlich.
- Leitungsbeschädigungen mit ihren Folgen, sowie daraus resultierenden Versorgungsunterbrechungen erschüttern das Vertrauen des Bürgers in die Sicherheit der
Versorgung mit lebenswichtigen Recourcen. Damit verbunden sind Imageeinbußen
der jeweiligen Versorgungsunternehmen.
Die Vermeidung derartiger Schäden ist somit ein gewichtiger Grund, Lage und Verlauf der
Versorgungsleitungen zu dokumentieren. Aus Gesetzen und Verordnungen ergibt sich keine direkte Verpflichtung zur Leitungsdokumentation. Allerdings gibt es eine Reihe von allgemein anerkannten Regeln der Technik, die vorsehen, daß Versorgungsunternehmen ihre
Leitungen einmessen, Bestands- und Übersichtspläne erstellen und diese fortführen. Als
wesentliche Regel ist dabei die DIN 2425 zu nennen, die für Planwerke der Versorgungswirtschaft, der Wasserwirtschaft und für Fernleitungen wesentliche Vorgaben enthält. Dazu
sei beispielhaft aus Teil 1, Rohrnetzpläne der öffentlichen Gas- und Wasserversorgung,
zitiert:
"Diese Norm gilt für das Neuzeichnen von Rohrnetzplänen (Lagepläne) der öffentlichen Gas- und Wasserversorgung und das Fortführen dieser Pläne."
"Die Rohrnetzpläne... sollen über die Lage der Leitungen, sowie über alle betrieblich
wichtigen Einbauteile Auskunft geben."
"Die Rohrnetzpläne bilden außerdem die Grundlage für die Pläne des Brandschutzes."
Andere Regeln der Technik, wie sie von jeweiligen Fachverbänden herausgegeben werden
(z.B. DVGW - Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., ATV - Abwassertechnische Vereinigung e.V.) fordern ausdrücklich eine Leitungsdokumentation und verweisen
dabei vielfach auf DIN 2425. Genannt sei beispielsweise DVGW-Hinweis GW 120: Planwerke für die Rohrnetze der öffentlichen Gas- und Wasserversorgung. Dort heißt es im
Vorwort:
"Das vom Versorgungsunternehmen zu führende DIN-gerechte Planwerk ist für eine
ordnungsgemäße Betriebsführung unverzichtbar und nicht durch Mehrspartenplan-Ausführungen zu ersetzen."
Das Planwerk hat jedoch nicht nur interne Anforderungen zu erfüllen, sondern auch
berechtigten externen Ansprüchen gerecht zu werden. Der Lagenachweis muß für Planauskünfte so ausreichend sein, daß eine Übertragung der Leitungen in andere Planunterlagen, die auf amtlichen Karten aufbauen, möglich ist.
Auch weitere Regeln der Technik weisen auf die Bedeutung der Bestandsdokumentation
hin. So heißt es z.B. in DIN 2000, Zentrale Trinkwasserversorgung. Planung, Bau und Betrieb der Anlagen:
"Ein Rohrnetzplan ist für jedes Versorgungsnetz anzulegen und laufend zu berichtigen (sh. DIN 2425)."
In DIN 19630, Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen, wird darauf hingewiesen:
"Die eingebauten Rohrleitungsteile sind einzumessen und in einen Bestandsplan
nach DIN 2425 Teil 1 oder Teil 3 festzuhalten."
Diese Regeln der Technik weisen DIN 2425 ausdrücklich als maßgebende Norm aus. Sie
bildet damit einen Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten. Dieser Maßstab ist
auch im Rahmen der Rechtsordnung von Bedeutung (DIN 820 Teil 1). Wer die allgemein
anerkannten Regeln der Technik beachtet, der hat in Schadensfällen einen großen Vorteil.
Für ihn spricht der Beweis des ersten Anscheins, daß er nicht fahrlässig, also nicht schuldhaft gehandelt hat. Diese Vermutungswirkung kommt demjenigen nicht zugute, der von
diesen Regeln abweicht. Der muß erst den Beweis antreten, daß die von ihm gewählte
Lösung den allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichwertig ist.
Die Leitungsdokumentation ist in technischer Regel vorgesehen und näher beschrieben.
Auf dem Umweg über das Haftungsrecht gewinnen diese Regeln der Technik eine erhebliche Bedeutung. Nichtbeachten dieser Regel kann - und verschiedene Urteile in der Rechtssprechung belegen dies - zu Schadenersatzpflichten oder gar zu strafrechtlicher Verfolgung
führen, wenn es wegen fehlender oder schlechter Dokumentation zu Schäden kommt.
Mit der Pflicht des Versorgungsunternehmens zur korrekten Dokumentation der Leitungslage ist eng die Sorgfaltspflicht von Bauunternehmern zu sehen. Der Bundesgerichtshof
sagt dazu (zitiert nach Lenkheit 1992):
"Es entspricht höchstrichterlicher Rechtssprechung und herrschender Lehre, daß
Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen einer Stadt mit dem
Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen rechnen, äußerste Vorsicht walten lassen und sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewußt sein
müssen, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können... Deshalb sind an die ...Tiefbauunternehmer... hohe Anforderungen an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten
bezüglich der verlegten Versorgungsleitungen zu stellen; der Tiefbauunternehmer
muß sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnis verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt."
Dabei reicht nach der Rechtssprechung eine Erkundigung bei öffentlichen Stellen, wie kommunalen Bauämtern, allein nicht aus, da diese oftmals über die Leitungen unzureichend
informiert sind. Die Erkundigungspflicht besteht vielmehr gegenüber den Quellen, die die
Leitungen verlegt haben und sie betreiben. Der Bauunternehmer erhält dann den erforderlichen Grad von Gewißheit über den Verlauf der Versorgungsleitungen und der Hausanschlüsse durch Einsichtnahme die Leitungspläne der Versorgungsunternehmen. Dem
Versorgungsunternehmen obliegt es, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wichtig dabei ist, daß die erteilten Auskünfte vollständig und richtig sind. Bei einem unvollständigen
Plan darf das Versorgungsunternehmen nicht den Eindruck erwecken, als seien seine Angaben zuverlässig. Es hat vielmehr dafür Sorge zu tragen, in diesem Fall auf dem Plan
ausdrücklich zu vermerken, daß nicht sämtliche Leitungen verzeichnet sind.
Ist einem Versorgungsunternehmen bekannt, daß der in den Plänen eingezeichnete Leitungsverlauf nicht der Wirklichkeit entspricht, so ist es verpflichtet, die Pläne zu berichtigen.
Es reicht nicht aus, den Plan ausdrücklich als lose, unverbindliche Orientierungshilfe zu
bezeichnen. Das Versorgungsunternehmen kann auf diese Weise nicht generell jede Verantwortung im Bezug auf Leitungsdokumentation ablehnen.
Aus den zuvor gemachten Ausführungen wird deutlich, daß sich für die Versorgungsunternehmen die Verpflichtung zur Erstellung und Laufendhaltung eines Planwerks gemäß DIN
2425 ergibt.
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